Historische SGV. NRW.
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§ 6
Einrichtungen der medizinischen Betreuung und der Versorgung am Lebensende
(1) Die Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe k und § 1 Absatz 1 Nummer 2 entscheiden über die Nutzung der in § 1 Absatz 2 aufgeführten Testverfahren unter Beachtung der TestV in eigener Verantwortung. Die Testungen gehören zu den erforderlichen Maßnahmen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 der Coronaschutzverordnung NRW, um den Eintrag von Coronaviren in die Einrichtung zu erschweren und Patienten und Personal zu schützen.
(2) Gleiches gilt für die ambulanten Hospizdienste gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e.
In Kraft getreten am 6. Februar 2021 (GV. NRW. S. 46a, ber. S. 190). |