Historische SGV. NRW.
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§ 3
Nachfolgekulturen
Es ist bis zum 31. Dezember 2022 verboten, auf Flächen, auf denen das in § 1 Absatz 1 bezeichnete Saatgut ausgebracht worden ist, bienenattraktive Pflanzen - insbesondere Raps, Sonnenblumen, Mais, Leguminosen, Erdbeeren oder Kartoffeln - anzubauen, sofern diese vor diesem Datum zur Blüte gelangen. Die betroffene Fläche darf nicht als Blühfläche genutzt werden. Eine Brache ist als Folgekultur nicht zulässig.
In Kraft getreten am 13. Februar 2021 (GV. NRW. S. 132). |