Historische SGV. NRW.
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§ 2
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
Die in Kapitel 2 dieser Verordnung angeordneten Maßnahmen gelten für die Testung auf SARS-CoV-2 in folgenden Einrichtungen und Unternehmen (nachfolgend Einrichtungen) im Sinne von § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 der Verordnung zum Anspruch auf Testungen in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 des Bundesministeriums für Gesundheit (Coronavirus-Testverordnung) vom 8. März 2021 (BAnz AT 09.03.2021 V1):
1. Einrichtungen zur Pflege und Betreuung:
a) Stationäre Einrichtungen, die Leistungen der Dauer- und Kurzzeitpflege
erbringen, mit Ausnahme von Hospizen,
b) anbieterverantwortete Wohngemeinschaften im Sinne des § 24 Absatz 3 des
Wohn- und Teilhabegesetzes, soweit es sich nicht um Einrichtungen der
Eingliederungshilfe handelt,
c) Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen,
d) ambulante Dienste der Pflege, ambulante Dienste der Eingliederungshilfe,
soweit diese Betreuungsleistungen im ambulant betreuten Wohnen erbringen und
Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung,
e) ambulante Hospizdienste und Leistungserbringer,
f) Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch,
g) besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen, einschließlich
Kurzzeitwohneinrichtungen der Eingliederungshilfe,
h) Einrichtungen nach §§ 67 ff. des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
i) Obdachlosenunterkünfte und stationäre Einrichtungen der
Wohnungsnotfallhilfe, ambulante Einrichtungen der Wohnungsnotfallhilfe, soweit
sie Tagesaufenthalte ermöglichen,
j) Tagesstrukturierende Einrichtungen der Eingliederungshilfe oder
vergleichbare Angebote sowie alle Bereiche der Werkstätten für behinderte
Menschen und
k) Hospize.
2. Einrichtungen der medizinischen Versorgung:
a) Krankenhäuser,
b) Einrichtungen für ambulantes Operieren,
c) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern
vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
d) Dialyseeinrichtungen,
e) Tageskliniken,
f) Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, auch dann, wenn dort keine den
Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt.
In Kraft getreten am 12. März 2021 (GV. NRW. S. 262a, ber. S. 306). |