Historische SGV. NRW.
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§ 1
Grundsatz
Gemäß § 24 Abs. 4 Satz 4 LRG NW muß die Veranstaltergemeinschaft den Gruppen nach § 24 Abs. 4 Satz 1 LRG NW auf deren Verlangen Produktionshilfen im jeweiligen Verbreitungsgebiet zur Verfügung stellen. Gemäß § 24 Abs. 6 LRG NW kann die Veranstaltergemeinschaft für die Gewährung von Produktionshilfen (notwendige studiotechnische Einrichtungen einschließlich der für ihren Betrieb erforderlichen Beratung) nach § 24 Abs. 4 LRG NW die Erstattung ihrer Selbstkosten verlangen.
1. Abschnitt
Produktionshilfen
GV. NW. 1994 S. 432. |
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SGV. NW. 2251. |
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GV. NW. ausgegeben am 27. Juni 1994. |