Historische SGV. NRW.
3 / 9 |
§ 3
Umfang der Produktionshilfen
(1) Der Umfang der für die Produktionshilfe bereitzustellenden studiotechnischen Einrichtungen richtet sich nach der Richtlinie gemäß § 14 der Satzung der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) über die Förderung Offener Kanäle im lokalen Rundfunk (§ 34 LRG NW) vom 18. Dezember 1992 - Anerkennung von Bürgerfunkproduktionsstätten (Radiowerkstätten) vom 5. Februar 1993.
(2) Als sonstiges Material sind Band, Kassetten und Studioverbrauchsmaterial bereitzustellen.
(3) Der zur Einweisung beauftragte Mitarbeiter ist nicht Erfüllungsgehilfe der Gruppe.
GV. NW. 1994 S. 432. |
|
SGV. NW. 2251. |
|
GV. NW. ausgegeben am 27. Juni 1994. |