Historische SGV. NRW.
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§ 7
Wissenschaftliche Begleitforschung
(1) Der Modellversuch wird wissenschaftlich begleitet und ausgewertet. Die Begleitforschung erstreckt sich auf den Zweck des Modellversuchs (§ 1 Abs. 2).
(2) Die Landesregierung kann die Begleitforschung durch Dritte ausführen lassen. Jährlich ist ein Bericht über den Stand des Modellversuchs und den Stand der Begleitforschung vorzulegen. Die LfR, Hörfunkveranstalter und Diensteanbieter sind berechtigt, entsprechend ihren jeweiligen Rechtsgrundlagen zusätzliche Untersuchungen durchzuführen.
(3) Hörfunkveranstalter und Diensteanbieter haben den von der Landesregierung mit der wissenschaftlichen Begleitforschung betrauten Stellen unentgeltlich Zugang zu den für die Untersuchung erforderlichen Informationen zu gewähren und die für die Begleitforschung erforderlichen Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.