Historische SGV. NRW.
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§ 22 (Fn 4)
(1) Die Arbeitsverhältnisse der Angestellten und Arbeiter richten sich nach dem für die Angestellten und Arbeiter des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Recht, soweit nichts besonderes vereinbart wird.
(2) Die ab dem 1. November 1986 eingestellten und künftig einzustellenden Angestellten erhalten zu den Vergütungen nach Absatz 1 Zuschläge nach Abschnitt I der Anlage. Diese Zuschläge sind nicht gesamtversorgungsfähig. Für die vor dem 1. November 1986 eingestellten Angestellten verbleibt es bei den in den Arbeitsverträgen im jeweiligen Einzelfall vereinbarten gesamtversorgungsfähigen Zuschlägen mit der Maßgabe, daß die Zuschläge, die nach den in Abschnitt II der Anlage bestimmten Vom-Hundert-Sätzen zur Grundvergütung gezahlt werden, mit Wirkung vom 1. Januar 1988 künftig an allgemeinen Verbesserungen der Vergütung nicht teilnehmen.
(3) Das Arbeitsverhältnis der zur WFA beurlaubten Landesbeamten richtet sich nach den für die Angestellten geltenden Bestimmungen.
(4) Einzelheiten des Dienstes werden durch eine Dienstanweisung, die der Vorstand für die Bediensteten der WFA erläßt, geregelt.
(5) Für die Vorstandsmitglieder gilt ausschließlich § 8 Abs. 2 des Gesetzes.
IV. Schlußbestimmungen