Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 2
Höhe der Regelbeträge
(1) Das Land erstattet für den Haushaltsvorstand und für die alleinstehenden Hilfeempfänger die nachstehenden monatlichen Regelbeträge, wenn die Hilfe überwiegend erbracht wurde in Form von
a) Sachleistungen: |
473 DM |
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b) Wertgutscheinen: |
427 DM |
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c) Geldleistungen: |
407 DM. |
(2) Das Land erstattet für haushaltsangehörige Hilfeempfänger vom Beginn des 19. Lebensjahres an die nachstehenden monatlichen Regelbeträge, wenn die Hilfe überwiegend erbracht wurde in Form von
a) Sachleistungen: |
378 DM |
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b) Wertgutscheinen: |
346 DM |
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c) Geldleistungen: |
326 DM. |
(3) Das Land erstattet für haushaltsangehörige Hilfeempfänger bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unabhängig von der Form der Leistungsgewährung monatliche Regelbeträge in Höhe der altersentsprechenden Regelsätze der Sozialhilfe für Haushaltsangehörige.