Historische SGV. NRW.
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§ 1
Liquiditätssicherung zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen
(1) Nachtragssatzungen zur Haushaltssatzung 2021, die
ausschließlich die Anpassung des in der Haushaltssatzung festgesetzten
Höchstbetrages für die Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung, welche
zur Leistung von Auszahlungen zur Bewältigung des Hochwassers erforderlich
sind, zum Gegenstand haben, können abweichend von § 80 Absatz 3 und 4 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) geändert worden ist, im
Wege einer Eil- oder Dringlichkeitsentscheidung nach § 60 Absatz 1 Satz 1 und 2
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beschlossen werden. Ein
vorgeschaltetes Verfahren zur öffentlichen Bekanntgabe und zur Erhebung von
Einwendungen sowie eine Beratung im für den Beschluss über die Haushaltssatzung
zuständigen Organ finden nicht statt.
(2) Die entsprechend beschlossene Nachtragssatzung ist der
Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Dies gilt auch dann, wenn die ursprüngliche
Haushaltssatzung einem Genehmigungserfordernis unterlag.
(3) Die Nachtragssatzung darf unmittelbar nach Beschluss
bekannt gemacht werden. Das Anzeigeverfahren bei der Aufsichtsbehörde bleibt im
Übrigen unbeschadet, insbesondere kann die Aufsichtsbehörde erforderliche
Vorgaben zum Umgang mit dem erhöht festgesetzten Höchstbetrag für die Aufnahme
von Krediten zur Liquiditätssicherung treffen. Rechtsmittel gegen eine Vorgabe
der Aufsichtsbehörde haben keine aufschiebende Wirkung.
In Kraft getreten am 28. August 2021 (GV. NRW. S. 978). Obsolet. |
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