Historische SGV. NRW.

Verordnung zur Beteiligung privater Kontrollstellen bei der Durchführung des Kontrollverfahrens auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus im Land Nordrhein-Westfalen 2021 (Öko-Kontrollstellen-Beteiligungsverordnung NRW 2021 – KtrStBVO NRW 2021) vom 26.11.2021

Obsolet durch Fristablauf.




§ 6
Datenschutz, Verschwiegenheit, Aufbewahrungsfristen

(1) Die Kontrollstelle stellt sicher, dass die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen eingehalten werden. Die Kontrollstelle verpflichtet sich, über die ihr bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Artikel 8 der Verordnung (EU) 2017/625 ist zu beachten.

(2) Sofern nach anderen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften keine abweichende Aufbewahrungsfrist oder eine Individualprüfung vorgeschrieben ist, beträgt die Aufbewahrungsfrist fünf Jahre ab

1. Verfahrensabschluss für Akten und Vorgänge über Überwachungstätigkeiten und

2. Beendigung eines Kontrollvertrages für Unternehmensakten, wenn kein Kontrollstellenwechsel erfolgte.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 15. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1401).
Obsolet durch Fristablauf.