Historische SGV. NRW.
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§ 29 (Fn 3)
Einführungszeit und Aufstiegslehrgang
(1) Die Einführungszeit und der Aufstiegslehrgang dauern zusammen neun Monate.
(2) Die Einführungszeit besteht aus
1. einem zweimonatigen Einführungslehrgang, der durch das Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen durchgeführt wird,
2. einer fünfmonatigen exemplarischen praktischen Einweisung in die Aufgaben des mittleren Justizdienstes.
(3) Der Aufstiegslehrgang dauert zwei Monate; er wird durch das Ausbildungszentrum der Justiz durchgeführt.
(4) Den Beamtinnen und Beamten soll während des Einführungs- und des Aufstiegslehrgangs Erholungsurlaub nicht gewährt werden.
(5) Während der Einführungszeit und im Aufstiegslehrgang ist Unterricht in allen Rechts- und Sachgebieten zu erteilen, deren Kenntnis für die Erfüllung der Aufgaben des mittleren Justizdienstes erforderlich ist; hierzu gehören vor allem Grundzüge
des bürgerlichen Rechts sowie der zivilrechtlichen Nebengesetze,
des Strafrechts, des Jugendgerichtsgesetzes und der strafrechtlichen Nebengesetze,
des Handels- und Gesellschaftsrechts,
des Rechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
des Gerichtsverfassungs- und Verfahrensrechts,
des Staats-, Beamten-, Arbeits-, Tarif- und Personalvertretungsrechts,
der Verwaltungs- und Geschäftsgangsbestimmungen,
des Kostenrechts,
des Kassen-, Rechnungs- und Haushaltswesens,
der Informationstechnik und -verarbeitung.
GV. NRW. S. 44; geändert durch Art. 3 der VO v. 12. 9.
2003 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 1. Dezember 2003; Artikel 31 des
Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten
am 30. April 2005. |
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SGV. NRW. 2030. |
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§§ 10-12, 17, 29, 30 und 31 Abs. 2 geändert durch Art. 3 der VO v. 12. 9. 2003 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 1. Dezember 2003. |
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§ 40 angefügt durch Artikel 31 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005. |