Historische SGV. NRW.
Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.
§ 22
Auskunft an Versicherte
(1) Auskunft nach § 108 SGB XI wird dem Versicherten auf Verlangen mündlich oder schriftlich erteilt; § 25 Abs. 2 SGB X gilt entsprechend.
(2) Die Auskunft ist kostenfrei. Das Nähere zum Verfahren regelt der Vorstand in Richtlinien.
X. Bekanntmachungen
GV. NRW. 2001 S. 153. Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt. |