Historische SGV. NRW.
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§ 11
Angestellte und Arbeiter/Arbeiterinnen der Eigenbetriebe
und der wie Eigenbetriebe geführten Einrichtungen
Die Zuständigkeit für die Einstellung und Eingruppierung der Angestellten und Arbeiter/Arbeiterinnen der Eigenbetriebe und der wie Eigenbetriebe geführten Einrichtungen des Landschaftsverbandes richtet sich nach der jeweiligen Betriebssatzung.
GV. NRW. 2001 S. 748. Aufgehoben durch Satzung vom 7. September 2005 (GV. NRW. S. 786), in Kraft getreten am 1.Oktober 2005. |
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GV. NRW. ausgegeben am 9. November 2001. |