Historische SGV. NRW.
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§ 13
Unterzeichnen von Urkunden
und Einstellungsverträgen
(1) Die nach geltendem Recht auszustellenden Urkunden für die Beamten/Beamtinnen sind vom Direktor des Landschaftsverbandes oder seinem allgemeinen Vertreter und dem sachlich zuständigen Landesrat oder dem nach § 21 Abs. 2, 2. Halbsatz LVerbO Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
(2) Der Direktor des Landschaftsverbandes kann nachgeordnete Beamte/Beamtinnen und Angestellte ermächtigen, Einstellungsverträge und sonstige Regelungen der Rechtsverhältnisse von Angestellten und Arbeitern/Arbeiterinnen zu unterzeichnen.
GV. NRW. 2001 S. 748. Aufgehoben durch Satzung vom 7. September 2005 (GV. NRW. S. 786), in Kraft getreten am 1.Oktober 2005. |
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GV. NRW. ausgegeben am 9. November 2001. |