Historische SGV. NRW.
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§ 5
Beratende Mitglieder
(1) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören als beratende Mitglieder an:
1. die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes oder eine von ihr/ihm bestellte Vertretung;
2. die Leiterin/der Leiter des Landesjugendamtes oder deren Stellvertretung;
3. eine Vertreterin/ein Vertreter der Gesundheitsverwaltung, die/der von der obersten Landesgesundheitsbehörde bestellt wird;
4. eine Richterin/ein Richter oder eine Beamtin/ein Beamter der Justizverwaltung, die/der von der obersten Landesjustizbehörde bestellt wird;
5. eine Vertreterin/ein Vertreter der Schulverwaltung, die/der von der obersten Landesschulbehörde bestellt wird;
6. eine Vertreterin/ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, die/der von der Präsidentin/dem Präsidenten des Landesarbeitsamtes bestellt wird;
7. je eine Vertretung der katholischen und der evangelischen Kirche und der jüdischen Kultusgemeinde; sie werden von den zuständigen Stellen dieser Religionsgemeinschaften bestellt.
(2) Für jedes beratende Mitglied nach Absatz 1 Nrn. 3 bis 7 ist eine persönliche Stellvertreterin/ein persönlicher Stellvertreter zu bestellen.
GV. NRW. 2001 S. 756. Aufgehoben durch Satzung vom 12. Dezember 2008 (GV. NRW. 2009 S. 30), in Kraft getreten am 7. Februar 2009. |
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GV. NRW. ausgegeben am 9. November 2001. |