Historische SGV. NRW.
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§ 1
Zuweisungen des Landes an die
Gemeinden und Gemeindeverbände
(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände tragen die Kosten ihrer eigenen und der ihnen übertragenen Aufgaben, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten vom Land im Wege des Finanz- und Lastenausgleichs zur Ergänzung ihrer eigenen Erträge allgemeine und zweckgebundene Zuweisungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben.
(3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten einen Anteil am Steueraufkommen des Landes (Steuerverbund) gemäß den §§ 2 bis 19.
(4) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten ferner Zuweisungen nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes gemäß den §§ 20 und 21 sowie nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes gemäß § 22.
(5) Soweit den Gemeinden und Gemeindeverbänden Zuwendungen auf Grund besonderer Gesetze gewährt werden, bleiben diese unberührt.
(6) Gemeindeverbände im Sinne
dieses Gesetzes sind die Kreise, die Landschaftsverbände und die Städteregion
Aachen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 des Städteregion Aachen Gesetzes vom 26.
Februar 2008 (GV. NRW. S. 162), das durch Artikel 3 des
Gesetzes vom
1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 698) geändert worden ist.
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist, gelten für die
Städteregion Aachen die Regelungen für Kreise und für die regionsangehörigen
Gemeinden gemäß § 4 Absatz 1 Satz 3 und § 5 des Städteregion Aachen Gesetzes
die Regelungen für kreisangehörige Gemeinden.
Teil 2
Steuerverbund
In Kraft getreten am 1. Januar 2023 (GV. NRW. S. 1110). |
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