Historische SGV. NRW.
Außer Kraft getreten durch GFG 2024 vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1394).
§ 13
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Landschaftsverbände
(1) Jeder Landschaftsverband erhält als Schlüsselzuweisung den Unterschiedsbetrag zwischen der maßgeblichen Ausgangsmesszahl gemäß § 14 und der maßgeblichen Umlagekraftmesszahl gemäß § 15.
(2) Erreicht oder überschreitet die Umlagekraftmesszahl die Ausgangsmesszahl, so erhält der Landschaftsverband keine Schlüsselzuweisung.
In Kraft getreten am 1. Januar 2023 (GV. NRW. S. 1110). |
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