Historische SGV. NRW.
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§ 16
Jahresabschluss und Lagebericht
(1) Für den Betrieb ist zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ein Jahresabschluss im Sinne von § 21 Eigenbetriebsverordnung bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen. Gleichzeitig hiermit ist auch ein Lagebericht im Sinne von § 25 Eigenbetriebsverordnung zu erstellen.
(2) Die nach Absatz 1 aufzustellenden Berichte sind durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen.
GV. NRW. S. 305, in Kraft getreten am 1. Juli 2004. Aufgehoben durch Satzung vom 7.9.2005 (GV. NRW. S. 791), in Kraft getreten am 1.Oktober 2005. |
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SGV. NRW. 2022. |