Historische SGV. NRW.
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§ 3 (Fn 4)
Vorschlagsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 11 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung sind
1. bei Rechtsanwälten, die bei einem Oberlandesgericht zugelassen sind
die Präsidenten der Oberlandesgerichte;
2. bei Rechtsanwälten, die bei einem Landgericht zugelassen sind, und bei Notaren
die Präsidenten der Landgerichte;
3. bei Lehrern an Ersatzschulen und bei den nicht unter § 1 fallenden Lehrern an höheren Fachschulen für Sozialarbeit
die Schulaufsichtsbehörde;
4. bei den im öffentlichen Auftrag tätigen Wehrpflichtigen der Technischen Überwachungsvereine e.V.
die Regierungspräsidenten;
5. bei den nicht unter § 1 fallenden Wehrpflichtigen in Betrieben und Unternehmen der öffentlichen Energie- und Wasserversorgung mit einem Versorgungsgebiet, das über die Grenzen eines Regierungsbezirks hinausgeht
die Regierungspräsidenten;
6. bei den nicht unter § 1 fallenden Wehrpflichtigen in den im öffentlichen Auftrag tätigen Hygieneinstituten
die Hauptverwaltungsbeamten der kreisfreien Städte und der Kreise;
7. bei Wehrpflichtigen der Krankenkassen, soweit diese Körperschaften des öffentlichen Rechts sind
die Krankenkassen;
8. im übrigen
die Hauptverwaltungsbeamten der kreisfreien Städte und der Kreise.
Fn1 | GV. NW. 1963 S. 107, geändert durch VO v. 17. 5. 1966 (GV. NW. S. 347), 18. 11. 1975 (GV. NW. S. 662).Aufgehoben durch VO v. 4. 11. 2003 (GV. NRW. S. 684); in Kraft getreten am 27. November 2003. |
§ 1 geändert durch VO v. 18. 11. 1975 (GV. NW. S. 662); in Kraft getreten am 16. Dezember 1975. |
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§§ 2 und 5 geändert durch VO v. 18. 11. 1975 (GV. NW. S. 662); in Kraft getreten am 16. Dezember 1975. |
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§ 3 zuletzt geändert durch VO v. 18. 11. 1975 (GV. NW. S. 662); in Kraft getreten am 16. Dezember 1975. |
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GV. NW. ausgegeben am 12. Februar 1963. |