Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 27.11.2001 15:40:16.

 

§ 7
Inhalt der Wahlvorschläge

(1) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten wie nach § 93 Abs. 3 der Gemeindeordnung als ordentliche und stellvertretende Mitglieder des Werksausschusses vom Rat zu wählen sind. Die Namen der einzelnen Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Außer dem Familiennamen sind der Vorname, das Lebensalter und die Dienststellung anzugeben.

(2) Jeder Wahlvorschlag muß mindestens von einem Zehntel, jedoch wenigstens von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in jedem Fall genügen die Unterschriften von fünfzig Wahlberechtigten. Jeder Wahlvorschlag der in § 6 Abs. 1 bezeichneten Organisationen muß von einem Beauftragten der Organisation unterzeichnet sein.

(3) Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, welcher der Unterzeichner zur Vertretung des Wahlvorschlages gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstandes berechtigt ist. Fehlt bei Wahlvorschlägen der Beschäftigten eine Angabe hierüber, gilt der Unterzeichner als berechtigt, der an erster Stelle steht.

(4) Der Wahlvorschlag kann mit einem Kennwort versehen werden.

(5) Ein Wahlvorschlag kann nur geändert werden, wenn die in § 6 Abs. 2 bestimmte Frist noch nicht abgelaufen ist und alle Unterzeichner der Änderung zustimmen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 568.Aufgehoben durch Neufassung v. 24.10.2001 (GV. NRW. S. 773).

Fn 2

SGV. NW. 2023.

Fn 3

SGV. NW. 2035.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 17. September 1984.