Historische SGV. NRW.
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§ 11
Mitteilung des Ergebnisses
Der Wahlvorstand teilt dem Rat und dem Gemeindedirektor unverzüglich, spätestens aber drei Tage nach der Wahl den Vorschlag nach § 93 Abs. 3 Satz 4 der Gemeindeordnung schriftlich mit. In dem Vorschlag sind die vorgeschlagenen Personen nach Stimmenzahlen zu ordnen. Die Stimmenzahlen sind hinter den Namen anzugeben.
Fn 1 | GV. NW. 1984 S. 568.Aufgehoben durch Neufassung v. 24.10.2001 (GV. NRW. S. 773). |
SGV. NW. 2023. |
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SGV. NW. 2035. |
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GV. NW. ausgegeben am 17. September 1984. |