Historische SGV. NRW.
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§ 16
(1) Die Satzung hat die Bildung eines Verwaltungsrats vorzusehen, dessen Mitglieder, mit Ausnahme des Vorsitzenden und seines Stellvertreters, ausschließlich aus den Versicherungsnehmern der Anstalt entnommen werden müssen, und Vorsorge zu treffen, daß bei seiner Zusammensetzung eine einseitige Interessenvertretung vermieden wird.
(2) Werden die Mitglieder einer öffentlichen Kreditanstalt verpflichtet, bei der öffentlichen Feuerversicherungsanstalt ihre Gebäude zu versichern, so kann die Satzung die Entsendung eines nicht zu den Versicherungsnehmern gehörenden Vertreters der Kreditanstalt in den Verwaltungsrat zulassen.
(3) Bei Anstalten, welche von einem Kommunalverbande verwaltet werden, kann die Bildung des Verwaltungsrats unter Beobachtung der Bestimmung des Abs. 1 nach den für ... (Fn 8) Vertretungskörper in den Gemeindeverfassungsgesetzen gegebenen Vorschriften geregelt werden.
(4) (Fn 8).
Fn1 | PrGS. S. 241/PrGS. NW. S. 200.Aufgehoben durch Artikel 2 d. Gesetzes v. 16.11.2001 (GV. NRW. S. 780). |
geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse. |
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gegenstandslos auf Grund des Gesetzes v. 9. 7. 1937 (RGBl. I S. 793) u. v. 5. 5. 1936 (RGBl. I S. 407). |
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aufgehoben durch Art. IV § 10 Ziff. 6 des Gesetzes v. 11. 1. 1932 (PrGS. S. 9). |
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vgl. Anmerkung 2. |
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gegenstandslos auf Grund des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen v. 15. 6. 1954 (GS. NW. S. 225). |
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vgl. Anmerkung 4. |
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gegenstandslos. |
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geändert durch § 9 Abs. 1 b Ziff. 4 der VO. v. 29. 10. 1932 (PrGS. S. 333) und auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse. |
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geändert auf Grund der neuen Fassung des Versicherungsvertragsgesetzes. |
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vgl. Anmerkung 11. |
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vgl. Anmerkung 14. |