Historische SGV. NRW.
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§ 19
Landesjustizprüfungsamt
(1) Die Rechtspflegerprüfung wird vor dem Landesjustizprüfungsamt abgelegt.
(2) Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes leitet das Prüfungsverfahren. Er wählt die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten aus, setzt die Termine der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sowie die Bearbeitungszeit für die Aufsichtsarbeiten fest, bezeichnet die zulässigen Hilfsmittel, bestimmt die Prüfer für die Aufsichtsarbeiten, den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses und trifft alle Entscheidungen außerhalb der mündlichen Prüfung einschließlich der Entscheidungen nach dem achten Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung.
Fn1 | GV. NW. 1985 S. 665.Aufgehoben durch VO v. 19.5.2003 (GV. NRW. S. 294), in Kraft treten am 1. August 2003. |
SGV. NW. 2030. |
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§ 38 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |