Historische SGV. NRW.
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§ 8
Ausbildungsgang
(1) Der Anwärter wird nach dem Ausbildungsplan (Anlage 1) praktisch und theoretisch ausgebildet. Die praktische Ausbildung gliedert sich in vier Abschnitte; sie erfolgt in den im Ausbildungsplan genannten Aufgabengebieten. Zur theoretischen Ausbildung werden zentrale Lehrgänge oder praxisbegleitender Unterricht (z. B. Arbeitsgemeinschaften) durchgeführt. Hierzu können die Anwärter aller oder einzelner Ausbildungsbehörden zusammengefaßt werden. Der letzte Monat des Vorbereitungsdienstes dient der Laufbahnprüfung. (Anlage 1)
(2) An den prüfungsfreien Tagen des Prüfungsmonats ist der Anwärter in der Dienststelle sinnvoll zu beschäftigen. Ihm ist die Möglichkeit einzuräumen, sich auf die Prüfung vorzubereiten.
GV. NW. 1985 S. 716. Aufgehoben durch Verordnung vom 7.8.2003 (GV. NRW. S. 492); in Kraft getreten am 26. August 2003. |
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SGV. NW. 2030. |
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SGV. NW. 20301. |
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SGV. NW. 20303. |
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§ 34 Abs. 1 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |
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GV. NW. ausgegeben am 17. Dezember 1985. |