Historische SGV. NRW.
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§ 11
Beurteilung der Ausbildungsabschnitte
(1) Der Leiter der Ausbildungsbehörde hat den Anwärter am Ende eines jeden Ausbildungsabschnittes nach dem Muster der Anlage 3 zu beurteilen; im Ausbildungsabschnitt 2 sind nach jeweils fünf Monaten Zwischenbeurteilungen zu erstellen. Die Beurteilungen müssen erkennen lassen, ob der Anwärter das Ziel der Ausbildung erreichen wird oder erreicht hat. Die Gesamtleistung ist mit einer der in § 21 vorgeschriebenen Noten zu bewerten. Die Beurteilungen sind dem Ausbildungsleiter vorzulegen. (Anlage 3)
(2) Schließt die Beurteilung nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 nicht mindestens mit der Note ,,ausreichend" ab, ist die Ausbildung in diesem Abschnitt bis zur Hälfte der Dauer seines in Anlage 1 jeweils genannten Zeitraums zu verlängern; im Ausbildungsabschnitt 2 beträgt die Verlängerung jedoch höchstens sechs Monate.
GV. NW. 1985 S. 716. Aufgehoben durch Verordnung vom 7.8.2003 (GV. NRW. S. 492); in Kraft getreten am 26. August 2003. |
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SGV. NW. 2030. |
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SGV. NW. 20301. |
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SGV. NW. 20303. |
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§ 34 Abs. 1 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |
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GV. NW. ausgegeben am 17. Dezember 1985. |