Historische SGV. NRW.
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§ 12
Abschließende Beurteilung der Ausbildung
(1) Der Ausbildungsleiter erstellt vor der mündlichen Prüfung auf der Grundlage der Beurteilungen am Ende eines jeden Ausbildungsabschnittes (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1) und der schriftlichen Arbeiten (§ 9 Abs. 2) eine abschließende Beurteilung über den Anwärter.
(2) Zu diesem Zweck wird die Punktzahl (§ 21) der Note der Beurteilung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des
Ausbildungsabschnittes 1 |
mit 4, |
Ausbildungsabschnittes 2 |
mit 15, |
Ausbildungsabschnittes 3 |
mit 2, |
Ausbildungsabschnittes 4 |
mit 2 |
vervielfältigt, die Summe durch 23 geteilt und bis auf die zweite Dezimalstelle errechnet. Aus den Punktzahlen der Noten der schriftlichen Arbeiten nach § 9 Abs. 2 wird ebenfalls ein Durchschnittspunktwert bis zur zweiten Dezimalstelle errechnet.
(3) Die nach Absatz 2 errechneten Durchschnittspunktwerte der Beurteilungen und der schriftlichen Arbeiten werden addiert, die Summe durch zwei geteilt und bis auf die zweite Dezimalstelle errechnet (Ausbildungspunktwert).
GV. NW. 1985 S. 716. Aufgehoben durch Verordnung vom 7.8.2003 (GV. NRW. S. 492); in Kraft getreten am 26. August 2003. |
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SGV. NW. 2030. |
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SGV. NW. 20301. |
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SGV. NW. 20303. |
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§ 34 Abs. 1 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |
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GV. NW. ausgegeben am 17. Dezember 1985. |