Historische SGV. NRW.

Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen den Ländern Hessen und Nordrhein-Westfalen über die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben auf der Bundesautobahn Dortmund - Kassel (BAB A 16) vom 09.01.1973

Aufgehoben am 07.05.2002 15:34:57.




§ 5

Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens zum 31. Dezember 1974, gekündigt werden. Ihre Geltungsdauer verlängert sich jeweils um zwei Jahre, wenn nicht fristgerecht gekündigt wird.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1973 S. 23.Aufgehoben durch Bekanntmachung vom 14.2.2002 (GV. NRW. 89)

Fn 2

SGV. NW. 205.

Fn 3

ausgegeben am 20. November 1972.