Historische SGV. NRW.
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§ 4
Berechnung und Anweisung
(1) Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer nach § 1, Ausgleichsbeträge nach § 2 und die Zahlungen nach § 3 sind vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen zu berechnen.
(2) Das Innenministerium stellt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die anzuweisenden Beträge fest und regelt die Auszahlung an die Gemeinden.
Fn 1 | GV. NRW. 2000 S. 321.Aufgehoben durch VO v. 8. Juli 2003 (GV. NRW. S. 383), in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. Januar 2003. |