Historische SGV. NRW.

Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2000, 2001 und 2002 vom 21.03.2000

Aufgehoben am 19.08.2003 15:00:14.




§ 6
Berichtigung der Gewerbesteuerumlage

(1) Zu erstattende Beträge oder nachzuzahlende Beträge, die sich durch eine fehlerhafte Berechnung der Gewerbesteuerumlage ergeben, sind dem Finanzamt und dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen unter Angabe der geänderten Berechnungsgrundlagen zu melden. Die Meldungen sind bis 15. November, der auf die Feststellung der fehlerhaften Berechnung folgt, vorzulegen.

(2) Zu erstattende Beträge oder nachzuzahlende Beträge nach Absatz 1 sowie Berichtigungen aufgrund geänderter Hebesätze für die Gewerbesteuer werden im Rahmen der jährlichen Schlussabrechnung für die Gewerbesteuerumlage ausgeglichen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 321.Aufgehoben durch VO v. 8. Juli 2003 (GV. NRW. S. 383), in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. Januar 2003.