Historische SGV. NRW.
Aufgehoben am 12.07.2001 09:25:07.
§ 1
(1) Die Förderbeträge nach § 25 Abs. 5 KHG NRW werden
für Krankenhäuser der
ersten Anforderungsstufe auf 3.450 DM,
zweiten Anforderungsstufe auf 4.020 DM,
dritten Anforderungsstufe auf 5.144 DM und der
vierten Anforderungsstufe auf 5.888 DM
festgesetzt.
(2) Die Leistungspauschalen nach § 25 Abs. 8 KHG NRW betragen für Krankenhäuser der
ersten Anforderungsstufe 2.588 DM,
zweiten Anforderungsstufe 3.015 DM,
dritten Anforderungsstufe 3.858 DM und der
vierten Anforderungsstufe 4.416 DM.
(3) Die Zuschläge nach § 25 Abs. 9 KHG NRW betragen
für Krankenhäuser der
ersten Anforderungsstufe 862 DM,
zweiten Anforderungsstufe 1.005 DM,
dritten Anforderungsstufe 1.286 DM und der
vierten Anforderungsstufe 1.472 DM.
Fn 1 | GV. NRW. 2000 S. 591.Als Änderungsverordnung zum KHG NW gegenstandslos. |
SGV. NRW. 2128 |