Historische SGV. NRW.

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr vom 06.09.2001

Aufgehoben am 23.06.2004 13:10:02.




§ 3

Dem Landesamt für Besoldung und Versorgung wird, soweit es für die Besoldungs- und Vergütungsfälle meines Geschäftsbereichs zuständig ist, die Befugnis übertragen,

1. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 LHO zur Erledigung von Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis der Angestellten und Arbeiter abzuschließen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss eines Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen,

2. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO

a) bei Beträgen bis zu 60.000 DM (30.000 Euro) befristet,

b) bei Beträgen bis zu 40.000 DM (20.000 Euro) unbefristet niederzuschlagen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 743.Aufgehoben durch VO v. 30.4.2004 (GV. NRW. S. 244); in Kraft getreten am 27. Mai 2004.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 31. Oktober 2001