Historische SGV. NRW.

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 13.01.2005

Aufgehoben durch VO v. 6.9.2006 (GV. NRW. S. 445), in Kraft getreten am 19. Oktober 2006.




§ 3

(1) Die nachstehenden Befugnisse werden in Fällen notwendiger Erstattungsansprüche bei zu Unrecht gezahltem Wohngeld übertragen.

Die Bezirksregierungen dürfen:

1. Ansprüche nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 8.000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 5 Jahren stunden,

2. Ansprüche nach § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO im Falle der

a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 8.000 Euro,

b) einer unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 4.000 Euro niederschlagen,

3. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 4.000 Euro erlassen.

(2) Die Gemeinden dürfen:

1. Ansprüche nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 4.000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 3 Jahren stunden,

2. Ansprüche nach § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO im Falle der

a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 4.000 Euro,

b) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 2.000 Euro niederschlagen,

3. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 500 Euro erlassen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 55, in Kraft getreten am 26. Februar 2005.

Aufgehoben durch VO v. 6.9.2006 (GV. NRW. S. 445), in Kraft getreten am 19. Oktober 2006.

Fn 2

SGV. NRW. 630.