Historische SGV. NRW.
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§ 13
Beurteilung
(1) Für die Ausbildungsabschnitte I bis V ist durch den Ausbilder oder die Ausbilderin im Einvernehmen mit dem Ausbildungsleiter oder der Ausbildungsleiterin eine Beurteilung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen des Anwärters bzw. der Anwärterin abzugeben (Befähigungsbericht). Der Befähigungsbericht muss erkennen lassen, ob er bzw. sie das Ziel der Ausbildungsabschnitte I bis V erreicht hat.
(2) Die Gesamtleistung des Anwärters oder der Anwärterin ist mit einer der in § 19 der Prüfungsordnung für die Eichschule vorgeschriebenen Noten zu bewerten. Dabei sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten (§ 12) zu berücksichtigen.
(3) Wird die Gesamtleistung des Anwärters oder der Anwärterin nicht mindestens mit ,,ausreichend“ bewertet, kann die Ausbildung um höchstens ein Jahr verlängert werden. Die Entscheidung trifft die Direktion des LBME NRW.
3. Prüfung
GV. NRW. S. 274, in Kraft getreten am 28. April 2005. |
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SGV. NRW. 2030. |