Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Verordnung vom 20. November 2015 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 28. November 2015.
§ 20
Aufstiegsprüfung
(1) Nach erfolgreicher Einführung in die Aufgaben des gehobenen eichtechnischen Dienstes ist die Aufstiegsprüfung abzulegen. Die Aufstiegsprüfung entspricht der Laufbahnprüfung. Die §§ 15 bis 17 Abs. 1 gelten entsprechend.
(2) Beamte und Beamtinnen, welche die Aufstiegsprüfung auch bei Wiederholung nicht bestehen, bleiben in ihrer Laufbahn.
IV.
Anerkennungsverfahren für
Laufbahnbewerber
und -bewerberinnen des gehobenen
eichtechnischen Dienstes aus anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union
GV. NRW. S. 274, in Kraft getreten am 28. April 2005. |
|
SGV. NRW. 2030. |