Historische SGV. NRW.
Obsolet durch Fristablauf.
§ 2
Die Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen nach § 6 e Abs. 2 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes wird auf die für das Fahrerlaubnisrecht zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
GV. NRW. S. 783, in Kraft getreten am 28. September 2005. Obsolet durch Fristablauf. |
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