Historische SGV. NRW.
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§ 4
(1) Die nachstehenden Befugnisse werden für Ersatz- und Rückzahlungsansprüche nach § 5 des Unterhaltsvorschussgesetzes, für Zinsansprüche sowie für nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes übergegangene Ansprüche der Berechtigten auf die Kreise und kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Gemeinden mit eigenem Jugendamt übertragen:
1. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 13.000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 120 Monaten zu stunden,
2. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2
a) bei Beträgen bis zu 13.000 Euro befristet und
b) bei Beträgen bis zu 10.000 Euro unbefristet niederzuschlagen,
3. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 1.000 Euro zu erlassen.
(2) Absatz 1 gilt nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.
GV. NRW. S. 89, in Kraft getreten am 1. März 2006. Obsolet durch Fristablauf. |
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SGV. NRW. 630. |