Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 30.5.2024
§ 50 (Fn
2)
Vollstreckungsplan
Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Anstalten wird durch die Aufsichtsbehörde in einem Vollstreckungsplan nach allgemeinen Merkmalen geregelt.