Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 12.6.2024
§ 25
Rechtsbehelfsbelehrung
Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der zuständigen Stelle (§ 1 Absatz 1) sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an die Prüfungsbewerberin/den Prüfungsbewerber bzw. an die Prüfungsteilnehmerin/den Prüfungsteilnehmer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung und nach dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung des Landes Nordrhein-Westfalen.
GV. NRW. S. 230, in Kraft getreten am 14. April 2010. |
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