Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
§ 1
Zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung des militärischen Flugplatzes Nörvenich wird der in § 2 bestimmte Lärmschutzbereich festgesetzt.
In Kraft getreten am 28. Juni 2013 (GV. NRW. S. 336). |