Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.9.2024
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§ 3
(1) Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil im Lärmschutzbereich, so gilt sie als ganz im Lärmschutzbereich gelegen. Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil in der Tag-Schutzzone 1, so gilt sie als ganz in dieser Schutzzone gelegen. Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil in der Nacht-Schutzzone und zu dem anderen Teil in einer der Tag-Schutzzonen, so gilt sie als ganz in der Nacht-Schutzzone gelegen.
(2) Auf die Errichtung einer baulichen Anlage ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
In Kraft getreten am 1. November 2013 (GV. NRW. S. 586); geändert durch Verordnung vom 6. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1030), in Kraft getreten am 22. Oktober 2020. |
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§ 5 Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen und Absatz 2 aufgehoben sowie Anlagen 1 und 2 neu gefasst durch Verordnung vom 6. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1030), in Kraft getreten am 22. Oktober 2020. |