Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 1
Zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung des Verkehrsflughafens Niederrhein wird der in § 2 bestimmte Lärmschutzbereich festgesetzt.
In Kraft getreten am 17. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 822). |