Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 12.6.2024
§ 1 (Fn 3)
Zuständigkeiten der Straßenbaubehörden
(1) Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen übertragen und übernehmen gegenseitig die sich aus Artikel 90 des Grundgesetzes und den hierzu erlassenen und künftigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergebenden Aufgaben und Befugnisse der Straßenbaubehörden auf den in dem beigefügten Lageplan gekennzeichneten und im nachfolgenden Absatz 2 aufgeführten Bundesautobahnstrecken zur Ausübung.
(2) Nordrhein-Westfalen überträgt und Niedersachsen übernimmt die in dem Lageplan grün gekennzeichnete Bundesautobahnstrecke.
Das ist:
die auf nordrhein-westfälischem Gebiet (Gemeinde Wersen) belegene Teilstrecke der Bundesautobahn Hansalinie (A 11) von der Landesgrenze in km 222,537 bis zur Landesgrenze in km 225,141.
Niedersachsen überträgt und Nordrhein-Westfalen übernimmt die in dem Lageplan rot gekennzeichneten Bundesautobahnstrecken.
Das sind:
a) die auf niedersächsischem Gebiet (Gemeinde Atter) belegene Teilstrecke der Bundesautobahn Hansalinie (A 11) vom Ende der nördlichen Flügelmauer der Brücke bei der Anschlußstelle Osnabrück-Hafen in km 225,175 bis zur Landesgrenze in km 227,403;
b) die auf niedersächsischem Gebiet (Gemeinde Gaste) belegene Teilstrecke der Bundesautobahn Niederlande -Bad Oeynhausen (A 64) von der Landesgrenze bei km 42,235 bis zum ostwärtigen Ende der Anschlußstelle Hasbergen/Gaste bei km 43,200.
(3) Über die Zulässigkeit von Sondernutzungen, Bauanlagen und Nebenbetrieben an den übertragenen Strecken nach den §§ 8, 9 und 15 Abs. 3 und 4 FStrG entscheiden die aufgrund dieses Vertrages zuständigen Behörden der Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen jeweils im gegenseitigen Einvernehmen mit der Behörde, die ohne diesen Vertrag zuständig gewesen wäre.
(4) Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen wickeln die von ihnen ausgeführten oder begonnenen Baumaßnahmen und Verfahren in baulicher und rechtlicher Hinsicht ab.
GV. NW. 1971 S. 330, geändert durch Bek. v. 18. 7. 1974 (GV. NW. S. 1022). |
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siehe auch Staatsvertrag v. 18.7.1974 (SGV. NW. 101). |
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§ 1 Abs. 2 Buchst. b) geändert durch Bek. v. 18. 7. 1974 (GV. NW. S. 1022); GV. NW. ausgegeben am 3. Oktober 1974. |