Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.8.2024
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Artikel 3
Ein Kostenausgleich findet zwischen den vertragschließenden Ländern nicht statt. Das Land Nordrhein-Westfalen behält die Einnahmen aus den durch die Artikel 1 und 2 übertragenen Aufgaben.
GV. NW. 1984 S. 28. |
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In Kraft getreten am 31. März 1984, siehe Bek. v. 11. 4. 1984 (GV. NW. S. 229). |