Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.9.2024
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§ 1
Übertragung der Zuständigkeit
Die dem Land Nordrhein-Westfalen obliegende Zuständigkeit für die Durchführung der in § 305 Abs. 1 LAG genannten Vorschriften geht mit Ablauf des 31. Dezember 2016 auf das Bundesausgleichsamt über.
GV. NRW. S. 1006. |