Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 12.6.2024
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§ 2
Ausnahmen von der Übertragung der Zuständigkeit
Von der Übertragung der Zuständigkeit auf das Bundesausgleichsamt ausgenommen sind
• die im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Archivierung noch zu erledigenden Aufgaben und
• die Erledigung der gegen Bescheide des Ausgleichsamts eingelegten Beschwerden.
GV. NRW. S. 1006. |