Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
§ 6
Laufbahnwechsel, Aufstieg und berufliche Entwicklung
(1) Der Wechsel in ein statusgleiches Amt einer anderen Laufbahn derselben Laufbahngruppe ist nur zulässig, wenn die/der DO-Angestellte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt oder eine als gleichwertig anerkannte Prüfung bestanden hat.
(2) Über Befähigung und Gleichwertigkeit der Prüfung nach Absatz 1 entscheidet der Vorstand.
(3) Für den Aufstieg von der Laufbahngruppe 1 in die Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung gilt § 15, für die berufliche Entwicklung innerhalb der Laubahngruppen 2 gelten die §§ 17 und 18.