Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.9.2024
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§ 12
Vorbereitungsdienst
(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten vom 18. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1975), die durch Artikel 57 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) geändert worden ist, ausgebildet wird.
(2) Die Durchführung und Dauer des Vorbereitungsdienstes richtet sich nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Das Dienstverhältnis als DO-Angestellte oder DO-Angestellter auf Widerruf endet mit dem Bestehen oder dem endgültigen Nichtbestehen der vorgeschriebenen Abschlussprüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten oder durch Entlassung (§ 10 DO).
(4) Die Prüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten ist die Zugangsvoraussetzung zu der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt.
Kapitel 2
Ämtergruppe des 1. Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2