Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 12.6.2024

12 / 13

§ 12
Überleitung

Auf den bisherigen Dienstverträgen und Dienstordnungen beruhende günstigere Rechtsverhältnisse der DO-Angestellten bleiben unberührt, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.