Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 12.6.2024
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§ 1
Zuständige Behörde für die Festsetzung und Änderung des Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlage der Stadt Diemelstadt, Stadtteil Neudorf, im Landkreis Waldeck-Frankenberg, dessen weitere Schutzzone in die Gemarkungen Nieder-Marsberg und Erlinghausen der Stadt Marsberg im Hochsauerlandkreis, Land Nordrhein-Westfalen, hineinragt, und für die Durchführung der erforderlichen Verfahren ist der Regierungspräsident in Kassel. Entsprechendes gilt für die Durchführung des Entschädigungsverfahrens.
Fn 1 | GV. NW. 1978 S. 569. |
SGV. NW. 77. |