Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Eine analoge Kabelanlage im Sinne dieser Bestimmung ist eine Kabelanlage, die nicht vollständig im Sinne des § 21 LMG NRW digitalisiert ist.
(2) Lokale oder regionale Fernsehprogramme im Sinne des § 18 Absatz 3 LMG NRW sind solche, die die Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 LMG NRW erfüllen.
In Kraft getreten am 21. Juli 2017 (GV. NRW. S. 683). |